Immanuel Voigt über die „Direkte Demokratie“ heute und Damals.

Die Menschen in Deutschland kommen heutzutage eher selten mit direkter Demokratie in Berührung, was vor allem daran liegt, dass das Grundgesetz beispielsweise auf Bundesebene keine direkt demokratische Beteiligung der Bürger vorsieht. Auf Landes- und Kommunalebene gibt es hingegen sogar recht häufig Versuche, Volksbegehren und Volksentscheide zu initiieren. Nicht zuletzt reißt die immer wieder neu aufflammende Diskussion um die Einführung direkter Demokratie auf Bundesebene bis heute nicht ab.

1919 sieht die Lage diesbezüglich etwas anders aus. Die Väter der Weimarer Reichsverfassung haben nämlich sehr wohl direktdemokratische Elemente auf Reichsebene im Blick, die dann Stück für Stück in den Text des damaligen Grundgesetzes aufgenommen werden. Damit bietet sich zum ersten Mal in der deutschen Geschichte die Möglichkeit einer direkten Beteiligung der Wähler an politischen Prozessen. Wird die nötige Anzahl an Stimmen (Quorum/Quoren) erreicht, kann so aktiv Einfluss etwa auf die Gesetzgebung oder wichtige Personalfragen genommen werden.

Anders als im heutigen Deutschland, in dem das Staatsoberhaupt von der Bundesversammlung gewählt wird, wählt man in der Weimarer Republik, laut Artikel 41 der Verfassung, den Reichspräsidenten direkt: „Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke gewählt“. Das im Mai 1920 beschlossene „Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten“, regelt die Modalitäten, wonach laut Paragraf 4 der Sieger der Wahl mindestens die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen muss. Gelingt dies nicht, folgt ein zweiter Wahlgang, der allerdings keine Stichwahl vorsieht. Hier genügt die einfache Mehrheit zum Wahlsieg.

Als noch wichtiger werden aber die Möglichkeit eines Volksbegehrens und eines Volksentscheids gesehen. Nach Artikel 73 der Weimarer Reichsverfassung ist es möglich, nach der Vorlage eines Gesetzentwurfes durch den Reichstag diesen zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Reichspräsident dies wünscht. Ebenso kann eine durch zwei Drittel des Reichstages abgelehnte Gesetzesvorlage noch mittels eines Volksentscheides gekippt werden. Von noch größerer Bedeutung ist allerdings das Recht, dass die Bevölkerung auch selbst dank eines Volksbegehrens Gesetze vor den Reichstag bringen kann. Dies müssen mindestens 10 Prozent der Wahlberechtigten befürworten. Wird die Vorlage dann dennoch abgelehnt, kommt es zum Volksentscheid. Hierbei liegt die Messlatte allerdings höher, denn nun müssen sich mindestens 50 Prozent der Wahlberechtigten zusammenfinden, um über das geplante Gesetz abzustimmen. Befürwortet dann nach Artikel 75 der Verfassung die Mehrheit den Vorschlag, gilt der Entscheid als angenommen.

Soll im Zuge einer Gesetzesvorlage die Verfassung selbst geändert werden, so kann dies nicht nur durch das Parlament selbst, sondern wiederum nach Artikel 76 auch durch das Volk selbst geschehen. Hierfür muss allerdings erneut die Mehrheit des Wahlvolkes stimmen. Nicht zuletzt können der Reichstag und der Reichspräsident selbst ein Volksbegehren und den anschließenden Volksentscheid beantragen. Im Laufe der Weimarer Republik wird dies aber nie der Fall sein. Insgesamt wird es auf Reichsebene in den 1920er-Jahren drei Versuche geben, die Interessen des Volkes in der Politik durchzusetzen.

1926 wird, vor allem durch KPD und SPD, die „Fürstenenteignung“ vor dem Reichstag beantragt. Da unter den übrigen Parteien Uneinigkeit herrscht, kommt es zum Volksbegehren, das immerhin 12,5 Millionen Wähler unterschreiben. Beim anschließenden Volksentscheid votieren aber nur noch 34,6 Prozent der Stimmberechtigten, also zu wenige, um das Gesetz durchzubringen. 1928 scheitert schon in der ersten Phase das Volksbegehren gegen den Panzerkreuzerbau, das von der KPD initiiert worden war, da nicht die nötigen zehn Prozent zusammenkommen. Schließlich scheiterte 1929 auch der von der NSDAP und der DNVP auf den Weg gebrachte „Volksentscheid gegen den Young-Plan“ in der zweiten Runde an der 50-Prozent-Hürde. Eine gängige Taktik, um Volksbegehren und Volksentscheide zu torpedieren, ist nicht der Kampf um die Stimmmehrheit, sondern vielmehr der Boykott der Abstimmung selbst. Dies ist sicher auch ein Grund gewesen, weshalb beispielsweise auf Reichseben solche Entscheide nicht positiv endeten.