Berlin. Für eine alte Heizung kann die Austauschpflicht gelten. Über Ausnahmen, Kontrollen und Bußgeld haben wir mit einer Expertin gesprochen.

  • Zu Beginn des Jahres 2024 hat Deutschland die Austauschpflicht für Ölheizung und Gasheizung mit neuen Richtlinien verschärft
  • Für den Ersatz von Öl- und Gasheizungen in bereits bestehenden Immobilien hat die Bundesregierung umfangreiche Übergangszeiträume definiert
  • Heizsysteme, die vor 1991 installiert wurden und auf Öl oder Gas basieren, unterliegen ab sofort einer Austauschpflicht - wobei zusätzliche spezifische Bedingungen zu erfüllen sind

Fast kein innenpolitisches Thema erregte 2023 so viel Aufmerksamkeit und löste kontroverse Debatten aus – doch seit 1. Januar gilt es: das neue Heizungsgesetz. Die Kritik sorgte für einige Änderungen. Allen voran Hausbesitzer von Bestandsgebäuden profitieren nun von großzügigen Übergangsfristen. Bisher ist die 65-Prozent-Quote nur für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten relevant. Doch auch für eine bestehende Gas- oder Ölheizung gibt es eine Vorschrift.

Heizung von Austauschpflicht betroffen? Welche Hausbesitzer betroffen sind

Zu beachten ist auch im Jahr 2024 die Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Gas- und Ölheizungen. Diese wurde schon 2020 im alten Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgeschrieben und findet sich auch in der derzeit geltenden Gesetzesnovelle wieder – konkret geht es um den Paragrafen 72. Der schreibt vor, dass Gas- und Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, nicht mehr betrieben werden dürfen.

Auch Heizungen, die ab 1. Januar 1991 in Betrieb genommen wurden, sind betroffen und müssen nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Doch längst nicht alle Hausbesitzer sind betroffen. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen von der Austauschpflicht, sagt Jennifer Radke von der Bausparkasse Schwäbisch Hall. Eine generelle Austauschpflicht für alte Heizkessel gelte nicht. „Nur für Heizungen, die älter als 30 Jahre sind und die mit alter Technik funktionieren, ist der Austausch Pflicht.“

Eine grundsätzliche Austauschpflicht für alte, fossile Heizkessel ab 2024 gibt es nicht.
Jennifer Radke - Bausparkasse Schwäbisch Hall

Gas- oder Ölheizung über 30 Jahre alt – Expertin fasst Ausnahmen zusammen

Das betrifft vor allem Heizungen mit einem Konstant-Temperaturkessel, die früher Standard waren. Radke: „Diese laufen besonders ineffizient, weil sie ihre Heiztemperatur nicht regulieren und sich nicht an die Außentemperatur anpassen können.“ Sie laufen immer mit derselben Temperatur und verbrauchen dadurch auch mehr Brennstoff als Niedrig- oder Brennwert-Temperaturkessel. Auch der CO2-Ausstoß ist bei einer solchen Öl- oder Gasheizung deutlich höher.

Gas- und Ölheizung: Kesseltypen im Überblick

Konstanttemperaturkessel:

Dieser Heizkessel arbeitet mit einer konstanten Temperatur – unabhängig von der Außentemperatur und dem tatsächlich benötigen Bedarf. Daher gelten Konstanttemperaturkessel als wenig effizient. Sie sind in der Anschaffung preiswert – verursachen aber im Laufe der Zeit höhere Kosten aufgrund ihres erhöhten Verbrauchs. Heizungen mit Konstanttemperaturkessel sind in Deutschland von der Austauschpflicht betroffen.

Niedertemperaturkessel:

Der Niedrigtemperaturkessel arbeitet im Unterschied zum Konstanttemperaturkessel mit variablen Temperaturen, die sich nach der Außentemperatur richten. Dadurch wird unnötiges aufheizen vermieden. Niedrigtemperaturkessel gelten deshalb als sparsamer und verursachen weniger Emissionen. Heizungen mit dieser Kesselart sind in Deutschland deshalb auch nicht von der Austauschpflicht betroffen.

Brennwertkessel:

Diese Heizkessel funktionieren ähnlich wie Niedrigtemperaturkessel– nutzen aber zusätzlich noch die Wärme der Abgase, die bei der Verbrennung entstehen. Dies wird durch das Kondensieren des Wasserdampfes in den Abgasen erreicht. Dadurch erreichen Brennwertkessel die höchste Effizienz unter allen Kesseltypen und punkten mit einem geringen Energieverbrauch und weniger Emissionen. Die Anschaffungskosten sind allerdings höher als bei Konstant- und Niedrigtemperaturkesseln. Brennwertkessel gelten heute als Standard bei neuen Gas- und Ölheizungen.

Unabhängig von der Austauschpflicht kann der Austausch einer Heizung mit einem Konstant-Temperaturkessel daher sinnvoll sein. Neben Öl- oder Gasheizungen mit Niedrig- oder Brennwertkessel nennt Radke noch weitere Ausnahmen. „Auch für Heizungen, die eine Heizleistung kleiner als vier Kilowatt (kW) oder größer als 400 kW haben, gilt die Austauschpflicht nicht.“ Ebenfalls nicht von der Austauschpflicht nach Paragraf 72 betroffen sind:

  • Konstant-Temperaturkessel für besondere Brennstoffe
  • Konstant-Temperaturkessel für die Warmwasseraufbereitung
  • Küchenherde und Heizgeräte, die primär für einen Raum ausgelegt sind

Austauschpflicht für alte Heizung: Für langjährige Bewohner gilt Sonderregel

Eine weitere Ausnahme gilt für Eigentümer, die ihr Haus lange selbst bewohnen. „Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses mit maximal zwei Wohnungen, die dieses schon seit dem 1. Oktober 2002 bewohnen, sind von der Tauschpflicht ausgenommen.“ Dadurch sollen all jene Hausbesitzer geschützt werden, die ihr Haus schon vor Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung von 2002 erworben haben. „Damals waren die Kosten noch nicht vorhersehbar.“

Doch diese Ausnahme erlischt, sobald das Haus über Kauf, Schenkung oder Erbe den Besitzer wechselt. Der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre ab Kaufdatum Zeit für den Austausch. Kontrolliert wird die Einhaltung der Austauschpflicht vom Schornsteinfeger. Sie weisen bei ihren Kontrollen auch auf nahende Tauschpflichten hin. „Kommt der Eigentümer oder die Eigentümerin dieser Pflicht nicht nach, kann der Schornsteinfeger bei der zuständigen Behörde Anzeige erstatten“, erklärt Radke.

Austauschpflicht missachtet: Expertin warnt – horrendes Bußgeld ist möglich

Das Strafmaß geht bis zu einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Zum Vergleich: Die Kosten für eine neue Wärmepumpe sind hier niedriger. Zudem greift 2024 ein neues Förderkonzept für Hausbesitzer – bis zu 70 Prozent Zuschuss (21.000 Euro) sind möglich. Was für Pflichten für Hausbesitzer ab 2024 allgemein gelten, fasst Radke in einem separaten Beitrag zusammen. So viel vorweg: In vielen Fällen gelten lange Übergangsfristen – mögliche Sanierungsarbeiten sollten aber einbezogen werden.

Das Alter einer Heizung lässt sich übrigens auch einfach selbst bestimmen. Neben Unterlagen wie einem Kaufbeleg kann auch das Typenschild Auskunft darüber geben. 2024 sind die Heizungen betroffen, die im Jahr 1994 in Betrieb genommen wurden, da sie in diesem Jahr genau 30 Jahre alt werden. Es sei denn, die genannten Ausnahmen greifen. Auch alte Öl- und Gasheizungen im Hybridsystem sind ausgenommen. Etwa in Kombination mit einer Wärmepumpe oder Photovoltaik.