Berlin. Alkohol gehört für einige Menschen im Alltag einfach dazu. Doch wie ist es bei der Arbeit? Sind ein, zwei Bier in der Pause erlaubt?

Nach der Arbeit ein Feierabendbier zu trinken, ist für einige Menschen völlig selbstverständlich. Doch wie sieht es während der Arbeit oder in der Mittagspause aus? Dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Arbeitszeit Alkohol trinken?

"Arbeitsrechtlich gesehen gibt es in Deutschland kein Gesetz, welches Alkoholkonsum am Arbeitsplatz, während der Arbeitszeit oder der Mittagspause per se verbietet", erklärt Livia Merla, Fachanwältin für Arbeitsrecht der mgp-Kanzlei in Berlin, auf Anfrage dieser Redaktion.

Alkohol während der Arbeitszeit: Für einige Berufe gelten Sonder-Regelungen

Mit einer solch lockeren Handhabung ist Deutschland übrigens nicht allein. Auch in einigen anderen Ländern ist das Trinken von Alkohol im beruflichen Umfeld gesetzlich nicht verboten. In Spanien hat ein Gericht kürzlich zum Beispiel darüber entschieden, dass drei Liter Bier bei der Arbeit kein Kündigungsgrund seien. Sie verurteilten eine spanische Firma daher dazu, einen trinkfreudigen Elektriker, der sich in der Mittagspause gerne mal mehrere Biere gönnte, entweder wieder einzustellen oder mit rund 47.000 Euro zu entschädigen.

Bei besagtem Fall wäre man sich in Deutschland aber vermutlich einig gewesen: Solch ein Verhalten ist inakzeptabel und stellt einen Kündigungsgrund dar. Denn auch wenn das Trinken von Alkohol bei der Arbeit hierzulande gesetzlich nicht verboten ist, gebe es laut Merla bestimmte Berufe, in denen davon abweichende Regeln gelten. "Gerade bei bestimmten Berufsgruppen, wie zum Beispiel Kraftfahrern, Piloten, Bus- und Taxifahrern versteht es sich von selbst, dass hier spezielle Regelungen greifen, die den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz verbieten", so die Fachanwältin.

Alkohol bei der Arbeit: Arbeitnehmer dürfen nicht sich selbst oder andere gefährden

Allerdings muss der Alkoholgenuss auch dann "arbeitsvertraglich oder durch andere Regelwerke ausdrücklich verboten werden", wie Merla erklärt. Ansonsten sei es "den Beschäftigten theoretisch selbst überlassen, ob und wie viel Alkohol sie trinken".

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weist in Vorschrift 1, § 15 allerdings darauf hin, dass Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie "sich selbst oder andere gefährden können".

Da sich laut der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen bereits ab 0,2 bis 0,3 Promille die Reaktionszeit verlängert und die Aufmerksamkeit beeinträchtigt wird, kann es auch bei dem Konsum von geringen Mengen an Alkohol folglich schnell zu einem Verstoß eben jener Vorschrift kommen. Denn Arbeitnehmer gefährden durch entsprechende Wirkungen des Alkohols möglicherweise sich selbst oder andere. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sie während ihrer Arbeit ein Kraftfahrzeug steuern oder mit gefährlichen Stoffen hantieren.

Wann die Kündigung droht – Expertin klärt auf

Entscheidet ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin sich trotzdem dazu, während der Arbeit oder in der Mittagspause mal ein Bier zu trinken, dürfe die Arbeit, so die Fachanwältin, darunter "natürlich nicht leiden". Die Beschäftigten seien weiterhin verpflichtet, ihre Arbeit "ordnungsgemäß und korrekt auszuführen". Das könne bei erhöhtem Alkoholgenuss jedoch schwierig werden.

Übertreibt ein Mitarbeiter es mit dem Alkohol und kann diesen Pflichten nicht mehr Folge leisten oder gefährdet er andere, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach dem Sozialgesetzbuch im Sinne einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen.

Darüber hinaus habe der Arbeitnehmer "arbeitsrechtliche Konsequenzen" zu befürchten, wie Merla erklärt. Im Regelfall werde in solchen Fällen zwar zunächst eine Abmahnung ausgesprochen, im Wiederholungsfall müsse man, so Merla, "unter Umständen" auch mit einer Kündigung rechnen. Die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer alkoholbedingt seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, trage in diesem Fall der Arbeitgeber.