Berlin. Kaminöfen müssen bis Ende 2024 unter Umständen nachgerüstet werden – sonst droht ein Verbot. Doch längst nicht alle sind betroffen.

Das Thema Heizung sorgt in Deutschland immer wieder für kontroverse Debatten. Doch fest steht: Das neue Heizungsgesetz seit 1. Januar 2024 betrifft in Deutschland erst einmal nur wenige Menschen in Neubaugebieten. Für Eigentümerinnen und Eigentümer im Gebäudebestand ist das Regelwerk noch recht überschaubar. Dazu zählt etwa die Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Gas- und Ölheizungen. Das Alter einer Heizung lässt sich einfach ermitteln – und: Es gibt Ausnahmen.

Was für Heizungen sind betroffen?

Vergleichbar sieht es bei der Thematik Holzöfen aus. Auch hier drohen ab 2025 Verbote für alte Öfen. Die Grundlage dafür ist aber nicht das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Vielmehr geht es um das Immissionsschutzgesetz (BImSchV) mit Ausfertigungsdatum 26. Januar 2010. Das Gesetz sieht Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen vor – unter anderem für feste Brennstoffe wie Holz, um den Ausstoß von Luftschadstoffen zu reduzieren.

Zu den Kleinfeuerungsanlagen zählen Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe – das sind unter anderem:

  • Kaminöfen
  • Heizkamine
  • Kachelöfen
  • Pelletöfen

Heizung: Immissionsgesetz schränkt Kaminofennutzung ein – das ist der Grund

„All diese Feuerstätten müssen bestimmte Obergrenzen für Staub- und Kohlenmonoxid-Emissionen sowie Mindestwirkungsgrade einhalten“, erklärt Nicole Stephan vom Bundesverband der Schornsteinfeger gegenüber unserer Redaktion. Von Bedeutung für die betroffenen Besitzer sind die zwei Stufen im Immissionsgesetz. Stufe eins trat am 22. März 2010 in Kraft und galt für Feuerstätten, die ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2014 errichtet wurden.

Stufe zwei wiederum ist seit dem 1. Januar 2015 gültig und gilt für die Feuerstätten, die nach diesem Stichtag in Betrieb genommen wurden und aktuell noch werden. In beiden Stufen gelten strenge Grenzwerte, die die Öfen einhalten müssen. Die Stufe zwei sieht noch einmal strengere Auflagen vor als die erste. Das Ziel: Die Belastung schädlicher Kohlenmonoxid- und Feinstaub-Emissionen zu verringern. Allen voran in Großstädten ist der Feinstaub immer wieder Thema.

Was macht Feinstaub so gefährlich?

Feinstaub besteht aus winzigen Partikeln, die aus verschiedenen Quellen wie dem Autoverkehr, Industrieanlagen, Landwirtschaft und Hausheizungen stammen. Diese kleinen Partikel sind gefährlich, da sie tief in die Lunge und sogar in die Blutbahn eindringen können, was das Risiko für ernsthafte Gesundheitsprobleme wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen und Lungenkrebs erhöht.

Besonders Kinder, ältere Menschen und Personen mit Vorerkrankungen sind von den Auswirkungen des Feinstaubes stark betroffen. Um sich vor Feinstaub zu schützen, ist es ratsam, stark belastete Gebiete zu meiden oder Luftfilter in Innenräumen zu nutzen. Um die Feinstaubbelastung zu verringern, sieht das Immissionsschutzgesetz verschiedene Maßnahmen vor. Unter anderem müssen viele alte Öfen verpflichtend mit Filtern nachgerüstet werden – andernfalls drohen Verbote.

Verbot für Kaminöfen rückt näher: Diese Messwerte sind entscheidend

Konkret müssen alte Kaminöfen nachgerüstet oder komplett ausgetauscht werden. Betroffen sind aktuell alle Holz- und Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Betroffene haben bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, ihre Öfen nachzurüsten oder auszutauschen. Ab 1. Januar 2025 drohen bei Nichteinhaltung der Grenzwerte für die betroffenen Feuerstätten Verbote.

Je nach Errichtungsdatum gelten die Grenzwerte der jeweiligen Stufe. Innerhalb der beiden Stufen wird noch einmal nach der Art einer Heizung unterschieden. Für Kaminöfen gelten niedrigere Grenzwerte als etwa für Herde. Besonders strenge Werte gilt es bei Pelletöfen einzuhalten. Wir haben im Folgenden die Grenzwerte der Stufe zwei gelistet. Denn: Ältere Anlagen der Stufe eins müssen ab 2025 ebenfalls die Grenzwerte der Stufe zwei einhalten.

HeizungKohlenmonoxid (CO) in g/m³Feinstaub in in g/m³
Raumheizer mit Flach- und Füllfeuerung, Speichereinzel­feuerstätten, geschlossene Kamineinsätze und Kachelöfen mit Flach- oder Füllfeuerung1,250,04
Herde und Heizungsherde1,500,04
Pelletöfen mit Wassertasche0,250,02
Pelletöfen ohne Wassertasche0,250,03

Kaminofen nachrüsten: Aktive und passive Systeme – was ist möglich?

Das Alter einer Feuerstätte können Betroffene am Typenschild ablesen oder in Dokumenten finden. Auch die Hersteller können bei der Altersauskunft helfen. Eine weitere Anlaufstelle sind die Schornsteinfeger. Der Vorteil hier: Ein Schornsteinfeger kann auch eine Messung durchführen und den Ausstoß von Kohlenmonoxid und Feinstaub ermitteln. Auch bei der Entscheidung, wie man einen alten Kaminofen nachrüstet, können Schornsteinfeger mit einer Einschätzung helfen.

Stephan zufolge gibt es verschiedene Systeme zur Staubminderung, die sich in ihrer Bau- und Funktionsweise unterscheiden. Grob lassen sich die Systeme in zwei Kategorien einteilen:

  1. Aktive Partikelabscheider: Elektrisches System mit Elektrode, die Elektronen abgibt, die wiederum Feinstaubpartikel aus den Abgasen anziehen. Die Partikel lagern sich an den Rohrwänden ab und müssen anschließend manuell oder mechanisch entfernt werden.
  2. Passive Feinstaubfilter: Filter (Katalysatoren) sitzen im Rohr und filtern die entstehenden Abgase. Über katalytische Reaktionen wird das Kohlendioxid in Wasser umgewandelt. Feinstaubpartikel verbrennen an der Filteroberfläche.

Ausnahmen von der Nachrüstpflicht: Einige Kaminöfen können bleiben

Eine Übersicht der aktuell verfügbaren Partikelabschneider und Feinstaubfilter finden Betroffene auf der Webseite der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR). Die Kosten für diese Systeme sind von Hersteller zu Hersteller verschieden. Grob lässt sich aber eine Preisspanne von 600 bis 3000 Euro pro System nennen. Zu beachten ist: Jedes System muss eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) vorweisen.

Noch teurer als die Nachrüstung eines Kaminofens kann übrigens das Bußgeld ausfallen, wenn betroffene Besitzer die Nachrüstung versäumen oder die Grenzwerte nachweislich nicht eingehalten werden. Das Fachportal heizung.de nennt Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro. Ähnlich hohe Strafen gelten auch bei der Missachtung der Austauschpflicht alter Gas- und Ölheizungen. Genau wie bei der Tauschpflicht gelten jedoch auch bei Feuerstätten Ausnahmen:

  • Kaminöfen und andere Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor 1950 errichtet worden sind
  • Offene Kamine
  • Grundöfen
  • Herde und Backöfen mit einer Nennleistung von weniger als 15 Kilowatt, die nicht gewerblich genutzt werden

Das Online-Portal agrarheute nennt noch weitere Ausnahmen – hierzu zählen Feueranlagen, die als Wärmespeicherofen genutzt werden oder Badeöfen. Auch hier gilt: Im Zweifelsfall sollte man Rat bei einem Schornsteinfeger einholen. Neben der Nachrüstung kann ein Kaminofen natürlich auch stillgelegt oder neu gekauft werden. Ein neuer Kamin ist oft aber deutlich teurer als die Aktiv- oder Passiv-Nachrüstung.

Fazit zu Kaminöfen: Verbote drohen – klare Empfehlung für Eigentümer

Fest steht: Für Verbraucher mit einer in die Jahre gekommenen Feuerstätte tickt die Uhr. Ende des Jahres läuft die Übergangsfrist aus. Ab 2025 drohen Betriebsverbote und sogar Geldstrafen. Betroffene sollten sich also frühzeitig Gedanken machen und sich von einem Experten beraten lassen. Eine solche Beratung ist zu empfehlen. Schließlich gibt es viele Details zu beachten – das geht von der Altersbestimmung über den tatsächlichen Schadstoffausstoß bis zur Frage, ob und welche Nachrüstung infrage kommt.