Berlin. Ab 2024 soll das Heizungsgesetz in Kraft treten. Doch schon jetzt gelten für Hausbesitzer Auflagen – etwa beim Tausch der Heizung.

  • Der Bundestag hat kürzlich ein umstrittenes Heizungsgesetz verabschiedet, das den Weg für klimafreundliche Heizsysteme ebnet
  • Aktuelle und zukünftige Regelungen betreffen insbesondere Hausbesitzer von Altbauten, insbesondere in Bezug auf den Austausch alter Heizsysteme
  • Schon jetzt müssen Hausbesitzer bestimmte energetische Sanierungsvorgaben beachten, um Bußgelder zu vermeiden und den Anforderungen des Gesetzes gerecht zu werden

Die erste Etappe hat das Heizungsgesetz der Ampel-Koalition geschafft: Die Novelle für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat den Bundestag passiert – jetzt muss der Bundesrat noch zustimmen. Das Gesetz ist Teil der Klimaschutzstrategie der Bundesregierung. Das Ziel: Bis 2045 soll Deutschland klimaneutral werden. Im Kern sieht die Novelle eine kommunale Wärmeplanung und einen Umstieg von fossilen Öl- und Gasheizungen auf erneuerbare Energieerzeuger wie die Wärmepumpe vor.

Sanierung im Altbau: Von Austauschpflicht bis Bußgelder – schon jetzt gelten Auflagen

Doch schon jetzt müssen Eigentümerinnen und Eigentümer verschiedene Vorgaben und Fristen beachten. Davon betroffen sind allen voran Hausbesitzer von Altbauten. Ein Beispiel ist die Austauschpflicht für alte Gas- sowie Ölheizungen nach 30 Jahren Nutzung. Von der Tauschpflicht für alte Heizungen gibt es jedoch Ausnahmen – umso wichtiger ist das Informieren und der Blick in das bestehende GEG von Stand 2020. Denn bei Nichteinhaltung der Vorgaben sieht das GEG Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor.

Thomas Billmann – Modernisierungsberater bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall – fasst die aktuell schon geltenden Vorgaben für unsere Redaktion in drei Punkten zusammen. Neben der Austauschpflicht für alte Gas- und Ölheizungen betrifft es das Thema Dämmung. In dem neuen Heizungsgesetz – geplant ab 2024 – wird an diese Punkte angeknüpft und zum Teil nachgeschärft. Das heißt: Schon jetzt sollten Eigentümer beide Gesetze im Blick haben – vor allem bei einer geplanten Modernisierung. Die bestehenden Vorgaben im Überblick:

GEG von Stand 2020 – was für Sanierungspflichten schon jetzt für Heizung und Co. gelten


1. Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke oder vom Dach

Wer seinen Dachraum nicht bewohnt und nicht beheizt, der ist unter Umständen dazu verpflichtet, die oberste Geschossdecke oder das Dach zu dämmen. Diese Nachrüstpflicht für Eigentümer besteht, wenn das Dach die bestimmten Anforderungen nicht erfüllt. "Laut GEG muss das Dach den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 genügen – wer sichergehen möchte, sollte dies von einem Energieberater überprüfen lassen", empfiehlt Billmann. Idealerweise sollte man noch vor der Investition in eine neue Heizung Dämmmaßnahmen durchführen lassen.

2. Austauschpflicht der Heizung: Die Pflicht zur Heizkesselerneuerung

Nach 30 Jahren müssen alte Öl- und Gasheizungen ausgetauscht werden. Betroffen sind davon derzeit nur Standard- und Konstanttemperaturkessel – Niedertemperatur- und Brennwertheizungen sind davon noch ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Heizkessel mit einer Heizleistung von unter vier und über 400 Kilowatt (kW). Daher ist die Zahl der von der Austauschpflicht betroffenen Heizungen in Deutschland überschaubar. Schornsteinfeger Michael Neuhäußer – Obermeister der Hamburger Innung – nannte kürzlich überraschende Zahlen.

Nur 1,4 Prozent der Ölheizungen und 0,35 Prozent der Gasheizungen im Raum Hamburg seien von der Austauschpflicht nach dem schon Ende 2020 in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetz (GEG) betroffen. Auf die Austauschpflicht hinweisen mussten die Hamburger Schornsteinfeger im Jahr 2021 bei nur rund 300 Anlagen – meist in größeren Mehrfamilienhäusern. Eine Anfrage unserer Redaktion beim Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks in Nordrhein-Westfalen (NRW) bestätigte diese Zahlen.

BegriffDefinition
Von der Austauschpflicht betroffenHeizungsanlagen – die älter als 30 Jahre sind – müssen in der Regel ersetzt werden.
Grund für die AustauschpflichtEnergieeffizienz und Umweltfreundlichkeit. Ältere Modelle haben oft einen höheren Energieverbrauch und verursachen mehr Emissionen.
AusnahmenEinige Heizungen können von der Austauschpflicht ausgenommen sein – dazu zählen etwa Niedertemperatur- und Brennwertgeräte.
Vorteile für EigentümerNeue Heizungen sind effizienter und können die Heizkosten senken. Somit amortisieren sich die Anschaffungskosten im Laufe der Jahre.
FörderungVon der Bundesregierung gibt es eine Förderung. Im neuen Förderkonzept ab 2024 sollen die einzelnen Zuschüsse gebündelt werden.
Bester ZeitpunktIdeal ist der Austausch vor Beginn der Heizperiode, um Unterbrechungen und zusätzliche Kosten zu vermeiden.
AlternativenWärmepumpen oder auch Solarthermie-Systeme – auch Hybridheizungen mit Gas und Öl sind denkbar.
SparpotentialDurch einen Austausch können jährlich bis zu 30 Prozent der Heizkosten eingespart werden.

3. Pflicht zur Dämmung von warmwasserführenden Rohren

Eigentümer von Bestandsgebäuden sind dazu verpflichtet, Heizungs- und Warmwasserrohre oder Armaturen in unbeheizten Räumen, etwa dem Keller, zu dämmen. Die Dicke der Dämmung ist vom Innendurchmesser der Rohre abhängig. Vom Gesetzgeber ist die Mindestdicke der Dämmschicht je Rohr nach dem Innendurchmesser vorgegeben. Je größer das Rohr, desto dicker muss auch die Dämmung sein. Genau wie bei der Austauschpflicht einer Heizung gibt es auch bei dieser Sanierungspflicht Ausnahmen.

Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen – von denen der Eigentümer eine Wohnung schon vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat – sind Berichten des Fachportals "energie-fachberater.de" von der Dämmvorschrift ausgenommen. Doch Vorsicht: Wird das Haus verkauft, greift die Ausnahme für den neuen Eigentümer nicht mehr. Dieser hat dann zwei Jahre Zeit, um nachzurüsten. Allgemein gibt es bei allen Sanierungspflichten für Altbauten noch einen weiteren Punkt zu beachten: die 10-Prozent-Regel.

Klingt schwieriger als es ist: Das Dämmen von Rohrleitungen können geschickte Eigentümer auch selbst übernehmen.
Klingt schwieriger als es ist: Das Dämmen von Rohrleitungen können geschickte Eigentümer auch selbst übernehmen. © Christin Klose/dpa-tmn

Sanierungspflicht im Altbau: Energieexperte erklärt – was die 10-Prozent-Regel bedeutet

Billmann erklärt: "Die 10-Prozent-Regel greift bei Veränderungen an der eigenen Immobilie. Werden mehr als zehn Prozent eines Bauteils ausgebessert, müssen die Arbeiten so ausgeführt werden, dass anschließend die Vorgaben des GEG erfüllt sind. Das bedeutet: Werden etwa mehr als zehn Prozent einer Fassade erneuert, muss diese auch vorschriftsmäßig gedämmt werden." Heißt: Auch bei einer kleineren Sanierungsmaßnahme sollten sich Eigentümerinnen und Eigentümer daher vorab über die gesetzlichen Rahmenbedingungen informieren.

Im Hinblick auf das geplante Heizungsgesetz ab 2024 ändert sich an den bestehenden Sanierungspflichten von 2020 nichts. An einigen Punkten hat die Ampel-Koalition jedoch nachjustiert. Bei der Austauschpflicht etwa soll die 65-Prozent-Vorgabe dazukommen. Konkret bedeutet das: Eine neue Heizung muss komplett oder zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Neben einer Wärmepumpe sind somit auch Alternativen wie Pellet- oder Wasserstoffheizungen möglich. Dazu zählen auch:

  • Nah- und Fernwärme
  • Solarthermie
  • Gasheizung über Biogas (Biomethan)
  • Hybridheizung aus mehreren dieser Komponenten

Gerade für Eigentümerinnen und Eigentümer in schlecht gedämmten Altbauten mit kleinen Heizkörpern können Lösungen wie eine Hybrid- oder Pelletheizung die bessere Alternative sein. Die Sanierungspflichten sollte man dabei nicht vergessen. Unter Umständen kann man schon jetzt bei einer Sanierung beides sinnvoll miteinander verbinden. Bei der Austauschpflicht für alte Heizkessel etwa kann schon jetzt in eine regenerative Anlage investiert werden. Energieberater und Verbraucherschützer sind hier für Verbraucher gute Ansprechpartner.

Wichtige Fragen und Antworten: Welche aktuellen Auflagen gelten für Hausbesitzer?

Schon jetzt müssen Hausbesitzer bestimmte Vorgaben und Fristen beachten. Besonders betroffen sind Eigentümer von Altbauten, zum Beispiel die Austauschpflicht für alte Gas- und Ölheizungen nach 30 Jahren Nutzung.

Gibt es Ausnahmen von der Austauschpflicht für alte Heizungen?

Ja, es gibt Ausnahmen von der Tauschpflicht. Niedertemperatur- und Brennwertheizungen sind beispielsweise derzeit noch ausgenommen. Auch Heizkessel mit einer Heizleistung von unter vier und über 400 Kilowatt (kW) sind nicht betroffen.

Was passiert, wenn man die Vorgaben des GEG nicht einhält?

Bei Nichteinhaltung der Vorgaben sieht das GEG Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor.

Welche Pflichten zur Dämmung bestehen für Hausbesitzer?

Es gibt eine Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches, wenn der Dachraum nicht bewohnt oder beheizt wird. Außerdem müssen Heizungs- und Warmwasserrohre oder Armaturen in unbeheizten Räumen, wie dem Keller, gedämmt werden.