Hamburg (dpa/tmn). Wo an Karneval geschunkelt, gefeiert und getrunken wird, sind Unfälle fast vorprogrammiert. Einige Versicherungen schützen Betroffene zumindest vor den finanziellen Folgen. Welche sie haben sollten.

Zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch geht es besonders in den Karnevalshochburgen der Republik hoch her. Ausgelassene Partystimmung, Alkoholkonsum und fliegende Kamelle können aber auch gefährlich werden, Personen- und Sachschäden sind in der närrischen Zeit keine Seltenheit.

Damit Karnevalsbegeisterte ohne finanzielles Fiasko durch die fünfte Jahreszeit kommen, kann der richtige Versicherungsschutz essenziell sein. Der Bund der Versicherten (BdV) erklärt, welche vier Policen wichtig werden können.

1. Privathaftpflichtversicherung

Ob beim Straßenumzug, einer Karnevalsfeier oder Faschingssitzung: Oft ist das Gedränge groß. Wer inmitten der Menschenmassen versehentlich einen Mitfeiernden verletzt, sollte mit einer Privathaftpflichtversicherung ausgestattet sein. Auch wenn Sie als Gast bei einer privaten Feier Mobiliar oder Hausratsgegenstände beschädigen, greift diese Police.

„Die Privathaftpflichtversicherung sollte unabhängig vom Karneval in jedem Versicherungsordner zu finden sein“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss. „Sie übernimmt die Schadensregulierung bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden und bewahrt damit auch vor sehr hohen Schadensersatzansprüchen, wenn eine ausreichend hohe Versicherungssumme abgeschlossen wurde.“ Die Deckungssumme sollte bei mindestens 15 Millionen Euro liegen.

2. Krankenversicherung und private Unfallversicherung

Schokoriegel, Bonbons, aber auch Mehl- und Zuckerpackungen: Was als Kamelle in die Menge geworfen oder den Feiernden ausgehändigt wird, ist von Ort zu Ort verschieden. Wer davon unglücklich getroffen und verletzt wird, sollte eine eigene Krankenversicherung haben. Der Veranstalter haftet laut BdV in der Regel nicht für solche Vorkommnisse.

Ist die Verletzung durch den Unfall gravierender und führt bis hin zur Invalidität, kann eine private Unfallversicherung die finanziellen Folgen mildern.

3. Hausratversicherung

Langfinger haben inmitten von Menschenmengen besonders leichtes Spiel. Berührungen, Rempler und Stöße sind hier an der Tagesordnung. Der Griff in die Tasche fällt dann nicht weiter auf. Bei solchen einfachen Diebstählen haftet die Hausratversicherung zwar nicht. Anders sieht es aber aus, wenn Ihnen die Tasche entrissen oder Bargeld und Handy gewaltsam entwendet werden. Bei Raub kann die Police nämlich entschädigen.

4. Kfz-Versicherung

Wird das eigene Auto von einem Feiernden beschädigt, leistet laut BdV die Kaskoversicherung.

„Sitzt man hingegen selbst alkoholisiert hinter dem Steuer und verursacht einen Unfall, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar den Schaden der geschädigten Person“, so Boss. Aufgrund der sogenannten Trunkenheitsklausel, die in der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung verankert ist, ist der Versicherer aber dazu berechtigt, den Unfallfahrer oder die Unfallfahrerin finanziell zu beteiligen - laut Boss mit bis zu 5000 Euro.

Mit der Regulierung von Schäden am eigenen Auto braucht ein betrunkener Unfallverursacher selbst mit einer Kaskoversicherung nicht zu rechnen. Zumindest, sofern der Promillewert bei 1,1 oder höher liegt. Auch unterhalb dieser Grenze können Versicherer ihre Leistung laut BdV kürzen oder verweigern, da ein Fahrzeug nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss geführt werden darf.