Berlin (dpa/tmn). In einer Vorsorgevollmacht ist geregelt, wer die Rechtsgeschäfte für einen übernehmen soll, wenn man selbst es nicht mehr kann. Einen gerichtlich bestellten Betreuer schließt sie aber nicht aus.

Haben Sie klare Vorstellungen davon, wer für Sie etwa Rechtsgeschäfte übernehmen soll, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind? Dann sollten Sie das in einer Vorsorgevollmacht festhalten. Denn wer infolge eines Unfalls oder einer Krankheit ausgebremst wird, wünscht sich möglicherweise die Betreuung durch eine Vertrauensperson, nicht durch einen gerichtlich bestellten Betreuer. Dabei schließt das eine das andere nicht aus, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: XII ZB 334/22).

Denn nach Ansicht des BGH kann ein Gericht einen Betreuer bestellen, wenn der durch die Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte ungeeignet erscheint, die Angelegenheiten des Betroffenen in dessen Sinne zu regeln. Insbesondere wenn von den Handlungen des Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Vollmachtgebers - etwa in finanzieller Hinsicht - ausgeht, steht die Vorsorgevollmacht der Bestellung eines gerichtlich bestellten Betreuers nicht entgegen.

Dem so bestellten Betreuer kann dann eine Kontrollfunktion zukommen, um die Gefährdung durch den Bevollmächtigten abzuwenden. Lässt sich das durch bloße Kontrolle nicht erreichen, kann eine Vollbetreuung eingerichtet werden.

Wer selbst noch im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist und feststellt, dass der oder die Bevollmächtigte nicht in ihrem Sinne handelt, kann eine Vorsorgevollmacht natürlich auch widerrufen. Wer dieses Urteilsvermögen aber - zum Beispiel aufgrund einer Demenz - nicht mehr aufbringen kann, kann so noch von unabhängiger Stelle vor einem Schaden bewahrt werden.