Neustadt (dpa/tmn). Waren es 193 oder doch 217 Tage? Wer am Ende eines Jahres nachvollziehen muss, an wie vielen Tagen er wirklich seinen Arbeitsplatz aufgesucht hat, kommt vielleicht ins Schlingern. Das ist ungünstig.

In der Steuererklärung können berufsbedingte Fahrtkosten geltend gemacht werden. Die Finanzämter erkennen für jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke zum Job 30 Cent als Werbungskosten an. Ab dem 21. Kilometer sind es sogar 38 Cent. Die Entfernungspauschale gibt es aber nur für Tage, an denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tatsächlich im Büro gearbeitet haben. Deswegen muss in der Steuererklärung die genaue Anzahl der Präsenzarbeitstage angegeben werden. Krankheits-, Urlaubs- und Homeofficetage zählen nicht dazu.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) rät, für die Angabe der Präsenzarbeitstage besonders penibel nachzurechnen. Der Grund: Finanzämter schauen laut VLH inzwischen genauer hin, ob die Angaben plausibel sind. Bis vor Kurzem sei es übliche Praxis der Finanzbehörden gewesen, bei einer Fünf-Tage-Woche 220 bis 230 Fahrten anzuerkennen. Durch die Corona-Pandemie und vermehrte Homeoffice-Möglichkeiten habe sich das allerdings geändert.

Online-Rechner hilft bei der Ermittlung

Gibt es Ungereimtheiten bei den Angaben, kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen dazu auffordern, die Anzahl der Arbeitstage nachzuweisen - etwa durch ein Schreiben des Arbeitgebers. Werden in der Steuererklärung wiederholt zu viele Präsenzarbeitstage angegeben, droht laut VLH im schlimmsten Fall ein Strafverfahren.

Besonders simpel lässt sich die Anzahl der Arbeitstage mit einem Online-Rechner der VLH ermitteln. Dort sind für jedes Bundesland Wochenenden und entsprechende Feiertage berücksichtigt. Wer dazu noch seine Abwesenheitstage aufgrund von Urlaub, Krankheit oder Homeoffice angibt, bekommt den benötigten Wert angezeigt.