Berlin. Für ihre Heizungspläne wird die Ampel-Koalition teils scharf kritisiert. Nach massiver Kritik soll jetzt eine Regel doch nicht kommen.

  • Die Debatte um das neue Heizungsgesetz hat sich wochenlang hingezogen, am Ende legte das Bundesverfassungsgericht sein Veto über eine Abstimmung im Bundestag ein
  • Die Austauschpflicht gilt allerdings weiterhin
  • Das bedeutet, dass Heizungen über 30 Jahre ausgetauscht werden müssen. Doch was heißt das genau für die Ölheizungen und Gasheizungen?

Die Energie- und Preiskrise 2022 und die damit einhergehenden Gas- und Heizölpreise hatten viele Verbraucher massiv belastet. Seit Jahresbeginn haben sich die Energiepreise wieder auf einem konstanten Niveau eingependelt. Für Unruhe sorgt nun aber ein anderes Energiethema: Das von der Ampel-Koalition geplante Verbot für Gas- und Ölheizungen ohne regenerativen Anteil. Ab 2024 soll eine neue Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden – so hat es die Koalition in ihrem Kabinettsentwurf festgehalten. Doch das Bundesverfassungsgericht stoppte das Vorhaben erstmal. Das Heizungsgesetz soll nun nach der Sommerpause verabschiedet werden.

Austauschpflicht für alte Heizungen ab 2024: Welche Eigentümer schon jetzt betroffen sind

Eine neue monovalente Gas- oder Ölheizung wäre laut den bisher bekannten Vorschlägen ab 1. Januar 2024 nicht mehr zulässig. Aufatmen können aber Eigentümer mit einer bestehenden Öl- oder Gasheizung. Die Ampel-Koalition verzichtet in ihren Heizungsplänen auf die ursprünglich vorgesehene "Austauschpflicht" für funktionierende Öl- und Gasheizungen. Und wenn die Heizung kaputt geht? Hier sieht das Heizungsgesetz eine dreijährige Übergangsfrist vor. In dieser kann dann ein neuer Gas- oder Ölkessel eingebaut werden.

Nach spätestens drei Jahren müsste die Heizung dann aber auf den Erneuerbaren-Energien-Standard von 65 Prozent umgerüstet werden. Gerade bei der alten Gas- oder Ölheizung mit einem Konstanttemperaturkessel muss zudem die "Austauschpflicht" nach 30 Jahren beachtet werden – auch 2023 sind davon einige Haushalte betroffen. Die Austauschpflicht nach 30 Jahren ist schon im bisherigen Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgeschrieben. Alte Heizungen mit einem Konstanttemperaturkessel müssen verpflichtend ausgetauscht werden.