Berlin. Die Nachfrage nach Kaminöfen ist im vergangenen Jahr infolge der Energiekrise stark gestiegen. Ältere Modelle stehen vor dem Aus.

Die Bundesregierung plant im Rahmen des neuen Gebäudeenergiegesetzes den Einbau neuer Öl- und Gasheizungen für unter 80-Jährige zu verbieten. Kaputte Anlagen dürfen repariert werden. Zudem sind Förderungen für den Umstieg auf klimafreundlichere Anlagen vorgesehen. Kaminöfen sind von der Reform nicht betroffen, aber ein anderes Gesetz könnte in naher Zukunft das Aus für sie bedeuten, die sogenannte Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV).

Heizungstausch: Neue Anforderungen für Kaminöfen ab 2025

Die Verordnung macht Vorgaben für die Feinstaubbelastung, die durch die Öfen entsteht. Bereits seit 2015 werden so ältere Modelle mit schlechteren Werten nach und nach aus dem Verkehr gezogen. Nach dem 1. BImSchV müssen nun alle Holz- und Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, bis 2025 entweder mit Filtern nachgerüstet oder stillgelegt werden. Für Modelle, die noch älter sind, lief die Frist bereits ab. Neuere Modelle erfüllen die gesetzlichen Vorgaben ohnehin.

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Alter Kaminofen: Nachweis der Grenzwerte für den Weiterbetrieb

Um einen alten Kamin- oder Holzofen weiter betreiben zu können, muss letztlich nachgewiesen werden, dass er die neuen Grenzwerte einhält: Pro Kubikmeter Abgas darf der alte Kamin- oder Holzofen maximal 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenmonoxid ausstoßen.

Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung des Schornsteinfegers nach Messung oder durch den Hersteller erbracht werden. Kaminöfen, die nach 2010 hergestellt wurden, halten die vorgeschriebenen Grenzwerte ohnehin ein und benötigen als Nachweis nur das Typenschild.

Kosten einer Nachrüstung im Vergleich zu einem neuen Ofen

Eine Nachrüstung gegen zu viel Kohlenmonoxid bei älteren Öfen mit einem Filter ist grundsätzlich möglich. In den meisten Fällen wird jedoch davon abgeraten, da die Kosten für die Nachrüstung und die anschließende Überprüfung der Öfen oft höher sind als die Anschaffung und Installation eines neuen, effizienteren Ofens – der zudem bis zu einem Drittel weniger Brennstoff verbraucht.

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Nachrüstung nicht möglich: Maßnahmen für betroffene Ofenbesitzer

Ist eine technische Nachrüstung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nicht möglich, müssen die betroffenen Öfen bis spätestens 1. Januar 2025 außer Betrieb genommen werden. Nach Schätzungen des Bundesumweltministeriums für das Jahr 2020 sind fast vier Millionen Ofenbesitzer von dieser Regelung betroffen.

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Ofenwechsel: Ausnahmen von der Regel

Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regelung. Dazu gehören Badeöfen, Grundöfen wie Einzelraumfeuerstätten, die als Wärmespeicheröfen genutzt werden, Einzelraumfeuerstätten in Wohneinheiten, historische Öfen und Kamine, die vor 1950 errichtet oder hergestellt wurden sowie offene Kamine.